Informationen über die Höhe von Anwaltsgebühren am Beispiel von Familiensachen
Diese Informationen sollen Ihnen in Groben Klarheit über die Berechnung von Anwaltsgebühren in Familiensachen verschaffen. Bitte bedenken Sie, dass es sich hier um allgemeine und pauschale Informationen handelt und dass deswegen in Ihren konkreten Fall andere Gebühren beziehungsweise Werte und Beträge errechnet werden können. Bitte wenden Sie sich an uns, falls für Sie noch Fragen offen sind.
Die Berechnung von Anwaltsgebühren ist abhängig vom so genannten “Gegenstandswert”. Die Gebührentabellen für Rechtsanwälte legen fest, dass die Anwaltsgebühren um so höher sind, je größer der Gegenstandswert ist.
Der Gegenstandswert richtet sich nach der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit, mit der der Rechtsanwalt betraut ist.
Wichtig: Rechtsanwälte berechnen nicht ihre einzelnen Tätigkeiten (also z. B. die Anzahl der Telefonate oder der Schreiben, die sie verfassen), sondern erhalten für die Tätigkeit als Ganzes eine Gebühr anhand der Gebührentabellen. Beispielsweise beläuft sich der Gegenstandswert bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen auf denjenigen Betrag, der in 12 Monaten an Unterhalt gefordert wird. Beauftragt der Mandant den Rechtsanwalt zum Beispiel mit der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen in Höhe von 500,00 EUR monatlich, so beträgt der Gegenstandswert für diesen Auftrag 500,00 EUR x 12 = 6.000,00 EUR.
Für die außergerichtliche Vertretung eines solchen Unterhaltsanspruchs in Höhe von 500,00 EUR monatlich (Gegenstandswert also 6.000,00 EUR) fallen nach den Gebührentabellen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 571,44 EUR an. Wird der Anwalt dann auch noch damit beauftragt, den Unterhaltsanspruch vor Gericht durchzusetzen, fallen noch zusätzliche Anwaltsgebühren in der Regel in Höhe von 803,13 EUR an.
Trägt die anwaltliche Tätigkeit dazu bei, dass die Parteien einen “Vergleich” schließen (also eine einvernehmliche Beilegung des Streites), so erhält der Anwalt nochmals gesonderte Gebühren. Diese Gebühren sind höher, wenn es sich um einen Vergleich handelt, der nicht während eines gerichtlichen Verfahrens geschlossen wird, sondern im Rahmen der außergerichtlichen Tätigkeit.
Die Gegenstandswerte für die Ehescheidung und den Versorgungsausgleich (also diejenigen Themen, die im Rahmen einer Ehescheidung in jedem Fall von dem Rechtsanwalt und dem Gericht bearbeitet werden) berechnen sich folgendermaßen: Für die Ehescheidung wird als Gegenstandswert die Summe der Nettoeinkommen beider Eheleute für drei Monate herangezogen. Verdient die Ehefrau zum Beispiel 1.000,00 EUR netto und der Ehemann 2.500,00 EUR netto, so beläuft sich der Streitwert auf 3.500,00 EUR x 3 = 10.500,00 EUR. Bei mittleren und großen Vermögen ist es möglich, dass durch das Gericht festgelegt wird, dass der so errechnete Gegenstandswert noch ansteigt.
In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der im oben genannten Beispiel Gegenstandswert erhöht sich somit nochmals um 1050 EUR ((1000 EUR + 2500 EUR) x 3 /10), so dass sich ein Wert von insgesamt 11.550 EUR errechnet.
Bei dem genannten Beispiel entstehen für das gerichtliche Scheidungsverfahren pro Partei Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.820,70 EUR.
Wer muss die Kosten tragen?
In Angelegenheiten, die mit Kindern zu tun haben (also zum Beispiel elterliche Sorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Umgangsrecht) beträgt der Gegenstandswert in aller Regel 3.000,00 EUR (im Verfahren über einstweilige Anordnungen 1.500,00 EUR).
Wird beispielsweise der Rechtsanwalt mit der außergerichtlichen Durchsetzung eines Umgangsrechts beauftragt, so entstehen bei einem Gegenstandswert in Höhe von 3.000,00 EUR Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 334,75 EUR. Kommt es anschließend noch zu einem gerichtlichen Verfahren (etwa weil die außergerichtliche Durchsetzung erfolglos war), so entstehen hierbei zusätzliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 621,78 EUR.
In güterrechtlichen Angelegenheiten (also insbesondere bei der Durchsetzung von Zugewinnausgleichsansprüchen) wird als Gegenstandswert derjenige Betrag angesetzt, der gegenüber der anderen Partei durchgesetzt wird.
Die Rechtsanwaltsgebühren sind grundsätzlich von dem Mandanten des Anwaltes zu begleichen. In gerichtlichen Verfahren wird am Ende jeweils vom Gericht festgelegt, wer die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen hat. Bei Verfahren zu Ehescheidungen werden die Kosten gegeneinander aufgehoben. Dies bedeutet, dass beide Parteien die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte zu tragen haben und jede Partei ihre Rechtsanwaltsgebühren muss. selbst übernehmen muss.